Statuten

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Mitgliedschaft
III. Organisation
IV. Finanzielles
V. Statutenrevision
VI. Auflösung

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I . Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Bezeichnung

Unter dem Namen Auffangstation für Papageien und Sittiche (APS), besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein.

Sitz

Die APS besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinn von Art. 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, die persönliche Haftbarkeit ist somit ausgeschlossen. Sie hat ihren Sitz an der Frauenfelderstrasse 95, 9548 Matzingen TG.

Art. 2

Neutralität

Die APS ist eine politisch und konfessionell neutrale Organisation.

Art. 3

Zugehörigkeit zur APS

Die APS ist eine Sektion des Schweizer Tierschutz STS. Beide Organisationen setzen sich für das Wohl von Papageien und Sittichen ein. Die Philosophie der APS bleibt bestehen. Sie arbeitet weiterhin gemäss den bestehenden Vereinsstatuten. Die APS tritt keinem weiteren Verband oder Organisation bei.

Art. 4

Zweck, Grundlage

Die APS nimmt Papageien, Sittiche und andere exotische Vögel auf, die von ihren Eigentümern nicht mehr gehalten werden können. Die abgegebenen Tiere dürfen von der APS an geeignete Plätze weitervermittelt werden. Eine Ausnahme bilden die Vögel, die vor der Statutenänderung im März 2011 abgegeben wurden. Diese Vögel bleiben bis auf ihr Lebensende in der APS. Es wird nicht mit ihnen gezüchtet. Eine Ausnahme bilden vom wissenschaftlichen Beirat bestimmte Arten, deren Zucht der unmittelbaren Arterhaltung dient. Solche können in der Station gezüchtet oder gegen Vertrag an erfahrene Züchter und Tierparks zur Zucht abgegeben werden. Wer diese Tiere erhält, entscheidet der Vorstand. Das oberste Ziel ist die Errichtung einer Stiftung, die durch den Verein getragen wird. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Wünscht ein Eigentümer, dass sein Vogel nicht weitervermittelt sondern bis an sein Lebensende in der APS bleiben soll, dann muss er für dessen jährliche Unterhaltskosten aufkommen.

Art. 5

Erreichung der Ziele

Die APS verfolgt ihre Ziele durch:

Aufklärung der Vogelhalter, Vogelzüchter, Vogelhändler und Behörden.
Aufklärung durch regelmässige Informationsblätter an die Mitglieder. Artikel in den Vogelzeitschriften und den öffentlichen Medien.

Gesetze und Verordnungen

Einflussnahme auf die Gestaltung von Gesetzen und Verordnungen auf dem Weg der Einwirkung auf Legislative und Exekutive sowie überparteilichen Interessengemeinschaften und Institutionen.

Solidarische Unterstützung

Solidarische Unterstützung von anderen Organisationen mit den gleichen Zielen.

Art. 6

Vorgehen und anzuwendende Mittel

Über die anzuwendenden Mittel und das Vorgehen beschliesst der Vorstand auf Antrag der Mitglieder und, soweit es die Statuten erfordern, die Generalversammlung.

II. Mitgliedschaft

Art. 7

Mitgliedschaft

Mitglieder der APS können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die handlungsfähig sind oder durch ihren gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden. Jugendmitglieder im Alter von 7 – 17 Jahren haben kein Stimmrecht.

Art. 8

Aufnahme

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Wer innert 30 Tagen keinen gegenteiligen Bericht erhält, ist automatisch aufgenommen.

Art. 9

Austritt

Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 30 Tagen jeweils auf den 31. Dezember des laufenden Jahres möglich.

Art. 10

Ausschluss

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, muss aber durch die Generalversammlung mit einfachem Mehr bestätigt werden. Ausgeschlossen wird, wer dem Verein Schaden zufügt oder dessen Ziele sabotiert.

III. Organisation

Art. 11

Die Organe der APS sind:

GV, Vorstand, Präsident, Revisoren

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Präsident
  4. Revisoren
  5. Wissenschaftlicher Beirat

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 12

Ordentliche GV

Die ordentliche Generalversammlung tritt alljährlich im Frühjahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Das Datum der nächsten wird jeweils an der GV bestimmt.

Traktanden

Die Traktandenliste muss mit der Einladung mindesten 4 Wochen vor der Versammlung verschickt werden.

Art. 13

Anträge

Anträge der Mitglieder und des Vorstandes müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten oder seinen Stellvertreter eingereicht werden.

Art. 14

Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen treten auf Beschluss des Vorstandes zusammen. Ausserdem haben die Mitglieder das Recht eine ausserordentliche Generalversammlung zu verlangen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies mit ihrer Unterschrift bekräftigen. In diesem Fall muss innerhalb von 60 Tagen eine Versammlung erfolgen.

Art. 15

Stimmrecht

Jedes Mitglied oder Ehrenmitglied hat eine Stimme. Es kann sich nicht durch eine andere Person vertreten lassen. Juristische Personen haben eine Stimme.

Art. 16

Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag und Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.

Art. 17

Geschäfte der ordentlichen GV

Die ordentlichen Geschäfte der GV sind:

  1. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  2. Festsetzung des Jahresbeitrages vom nächsten Jahr
  3. Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
  4. Wahl von 3 Revisoren
  5. Aufnahme von Mitgliedern
  6. Ausschluss von Mitgliedern
  7. Orientierung, Stellungnahme und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, die sich aus den Aufgaben der APS ergeben
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
  9. Revisionen der Statuten
  10. Beschlussfassung über die Auflösung der APS

Art. 18

Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus mindestens 4, maximal 7 Mitgliedern:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Kassier
  • dem Stationsleiter
  • dem Tierarzt

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Einberufung der Vorstandsitzung

Der Vorstand wird auf Einladung des Präsidenten zu Sitzungen einberufen. Wenn 3 Mitglieder des Vorstands die Einberufung einer Sitzung verlangen, so ist dem Begehren stattzugeben.

Art. 19

Amtsdauer

Wahlen werden alle 4 Jahre durchgeführt. Bei Rücktritt während der Amtsdauer wird bei der nächsten GV ein Ersatz gewählt. Bis zu dieser Wahl übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Amtsgeschäfte des Zurückgetretenen.

Art. 20

Konstituierung des Vorstands

Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vizepräsident wird vom Vorstand gewählt. Der Vorstand hat das Recht auf ehrenamtlicher Basis einen Sekretär zu bestimmen. Der Sekretär kann an den Sitzungen teilnehmen. Er hat aber nur beratende Funktion, wenn es kein gewähltes Vorstandsmitglied ist.

IV. Finanzielles

Art. 21

Finanzen, Beiträge

Die entstehenden Kosten für die Tätigkeit der APS werden durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sponsoren, Patenschaften, Gönnerbeiträge und Legate gedeckt.

Art. 22

Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand verfügt über eine jährliche Kompetenzsumme, die im Budget aufzuführen ist.

Art. 23

Rechnungsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 24

Kontrollstelle

Als Kontrollstelle über die Rechnungsführung amten mindestens zwei von der Generalversammlung für 4 Jahre gewählte Revisoren. Sie haben die Überprüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der Generalversammlung Bericht und Antrag zur Decharge zu stellen. Mitglieder des Vorstandes können nicht als Revisoren gewählt werden.

V. Statutenrevision

Art. 25

Statutenrevision, Beschluss und Antrag

Über die Revision dieser Statuten beschliesst die ordentliche Generalversammlung.
Anträge zur Statutenrevision können gestellt werden:

  1. vom Vorstand
  2. von den Mitgliedern

Anträge nach lit. b werden vom Vorstand zur Prüfung auf die nächste Generalversammlung entgegengenommen.

VI. Auflösung

Art. 26

Auflösung des APS

Über die Auflösung der APS entscheidet die Generalversammlung. Wollen noch mindestens 10 Mitglieder den Fortbestand, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Haftung

Für Verbindlichkeiten der APS bei Auflösung haftet nur das Vereinsvermögen.

Verbleibendes Vermögen

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder, soweit diese nicht ihrerseits steuerbefreit sind, ist ausgeschlossen.

Art. 27

Die Statuten sind von der Generalversammlung vom 8. März 2009 in Matzingen genehmigt worden. Die Statuten treten sofort in Kraft.

APS Auffangstation für Papageien und Sittiche

Für den Vorstand die Präsidentin
Christine Honegger